Rechtliches
AGB der Moradi & Ulbricht GbR.
Moradi & Ulbricht GbR,
handelnd unter der Bezeichnung
IBF – Institut für Bildungs- & Fördermanagement
Aschaffenburger Straße 111, 63500 Seligenstadt
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Beratungsangebote der Moradi & Ulbricht GbR, handelnd unter „IBF – Institut für Bildungs- & Fördermanagement“ (nachfolgend „IBF“).
(2) IBF schließt Verträge sowohl mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB als auch mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Ob der Kunde als Unternehmer oder als Verbraucher handelt, richtet sich nach dem Zweck des jeweiligen Vertrags.
(3) Bestimmungen, die ausdrücklich als nur gegenüber Unternehmern geltend gekennzeichnet sind, finden auf Verbraucher keine Anwendung. Soweit für Verbraucher abweichende Regelungen gelten, sind diese an der jeweiligen Stelle gesondert gekennzeichnet.
(4) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
(5) Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser Bedingungen.
(1) Die Leistungen von IBF gliedern sich in eine vorvertragliche Fördermittelberatung und deren anschließende vertraglich geschuldete Umsetzung.
(2) Die Fördermittelberatung erfolgt vor Vertragsschluss und unentgeltlich. Sie umfasst insbesondere:
(3) Gegenstand des Vertrags ist die Umsetzung des in der Fördermittelberatung Besprochenen. Sie umfasst insbesondere:
(4) IBF ist kein Bildungsträger, führt keine Kurse durch und hat keinen Einfluss auf behördliche Förderentscheidungen.
(5) IBF schuldet gemäß §§ 611 ff. BGB eine Dienstleistung, nicht die Bewilligung. Mit Abschluss der Leistungsstufe 5 gemäß § 6a ist die geschuldete Leistung vollständig erbracht.
(6) IBF erbringt keine Rechtsberatung und keine steuerliche Beratung. Eine rechtliche Prüfung oder Bewertung von Ansprüchen sowie die Auslegung von Rechtsvorschriften im Einzelfall sind nicht Gegenstand der Leistung. IBF erstellt insbesondere keine Widersprüche und keine sonstigen Rechtsbehelfe und bewertet Bescheide nicht rechtlich.
(7) Die konkrete Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Bestätigung von IBF in Textform.
(1) Ein Vertrag kommt zustande durch eine Annahmeerklärung von IBF in Textform.
(2) Nur gegenüber Unternehmern: Ein Vertrag kommt darüber hinaus zustande durch die tatsächliche Inanspruchnahme der von IBF erbrachten Leistung durch den Kunden.
(3) Darstellungen auf Webseiten, in Anzeigen oder sonstigen Medien sind unverbindlich und kein Angebot im Sinne des § 145 BGB.
(1) IBF ist zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass alle relevanten Informationen, Unterlagen und Nachweise vollständig, korrekt und fristgerecht an IBF übermittelt werden.
(3) Unterlassene Mitwirkungshandlungen verlängern Fristen entsprechend. Gerät der Kunde mit der Annahme der Leistung in Verzug, bleibt der Vergütungsanspruch nach § 615 Satz 1 BGB bestehen; IBF muss sich anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart (§ 615 Satz 2 BGB).
(4) Behörden- oder Bildungsträgerentscheidungen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von IBF und begründen keine Ansprüche gegenüber IBF.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, auf Rückfragen von IBF zur weiteren Prozessdurchführung innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der jeweiligen Anfrage zu antworten, damit IBF den vereinbarten Prozess planmäßig und ohne Verzögerung durchführen kann.
(6) Benötigt der Kunde für seine Antwort mehr Zeit, hat er IBF vor Ablauf der 30-Tage-Frist zu informieren und nachvollziehbar darzulegen, weshalb eine Verlängerung erforderlich ist, damit der reguläre Prozessablauf zeitlich koordiniert und eine Störung des Verfahrens vermieden werden kann.
(7) Die Rechtsfolgen nach Absatz 3 treten nur ein, soweit dies im Einzelfall verhältnismäßig ist und die unterbliebene Mitwirkung für den eingetretenen Nachteil ursächlich war. Sie treten nicht ein, soweit der Kunde die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(8) Eine etwaige Rückerstattungszusage richtet sich ausschließlich nach § 6d. Die Absätze 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.
(1) Nur gegenüber Unternehmern: Ein Widerrufsrecht besteht nicht. Die §§ 312g, 355 BGB gelten ausschließlich für Verbraucher.
(2) Nur gegenüber Verbrauchern: Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht von vierzehn Tagen zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der dem Vertrag beigefügten Widerrufsbelehrung. IBF beginnt mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nur, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt; das Verlangen wird gesondert dokumentiert. Da Verbraucher nach § 6 Abs. 1 keine Vergütung schulden, löst ein Widerruf keine Zahlungspflicht aus.
(3) Nur gegenüber Unternehmern: Der Vertrag ist auf die Durchführung des vereinbarten Antragsverfahrens gerichtet; ein ordentliches Kündigungsrecht besteht nicht. Unberührt bleiben das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie sämtliche gesetzlichen Beendigungsrechte, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden können.
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, bemisst sich die Vergütung nach den bis dahin abgeschlossenen Leistungsstufen gemäß § 6a; die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung bei vorzeitiger Beendigung bleiben unberührt.
(4) Die Regelungen der §§ 6a bis 6c bleiben von Absatz 3 unberührt. Liegt einer der dort geregelten Sonderfälle vor, richten sich Vergütung und Erstattung ausschließlich nach diesen Bestimmungen.
(5) Nur gegenüber Verbrauchern: Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall einer Beendigung bemisst sich eine etwaige Vergütung nach den bis dahin abgeschlossenen Leistungsstufen gemäß § 6a.
(6) Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung setzt die Zustimmung beider Parteien voraus; ein Anspruch des Kunden auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung besteht nicht.
(1) Eine Vergütung wird ausschließlich für Leistungen gegenüber Unternehmern erhoben. Die Regelungen dieses Paragrafen sowie der §§ 6a bis 6c gelten dementsprechend nur im Verhältnis zu Unternehmern.
(2) Die Vergütung ist bei Vertragsschluss in voller Höhe sofort fällig (§ 271 BGB), sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Sie wird nach Maßgabe der Leistungsstufen gemäß § 6a verdient. Soweit Leistungen nach Maßgabe der §§ 6a bis 6c endgültig nicht erbracht werden, richtet sich ein etwaiger Erstattungsanspruch ausschließlich nach den dort geregelten Bestimmungen.
(3) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(4) Zahlungen erfolgen ausschließlich per Überweisung auf das von IBF benannte Konto.
(5) Bei Verzug gelten Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Daneben kann IBF eine Pauschale von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie tatsächlich entstandene Bankkosten berechnen.
(6) IBF ist berechtigt, Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten (§ 273 BGB).
(1) Die vereinbarte Vergütung entfällt anteilig auf die nachfolgend beschriebenen Leistungsstufen:
| Stufe | Leistung | Anteil | kumuliert |
|---|---|---|---|
| 1 | Durchführung des Onboarding-Gesprächs einschließlich Erhebung der Ausgangssituation des Kunden | 15 % | 15 % |
| 2 | Anforderung, Prüfung und Nachverfolgung der Mitarbeiter- und Antragsunterlagen sowie der Unterlagen der Agentur für Arbeit | 15 % | 30 % |
| 3 | Erstellung der Antragsunterlagen einschließlich Begründungs- und Argumentationsschreiben sowie Übersendung an den Kunden | 40 % | 70 % |
| 4 | Begleitung der Einreichung der Förderung bei der zuständigen Stelle | 10 % | 80 % |
| 5 | Begleitung des Verfahrens bis zur Entscheidung der zuständigen Stelle, einschließlich Bearbeitung von Rückfragen und Nachreichungen | 20 % | 100 % |
(2) Mit Abschluss einer Leistungsstufe ist die darauf entfallende Teilleistung erbracht und der entsprechende Vergütungsanteil verdient. Jede Leistungsstufe stellt eine eigenständige, gegenüber den übrigen Stufen abgrenzbare Teilleistung mit eigenem wirtschaftlichem Wert dar.
(3) Eine Leistungsstufe gilt bis zu ihrem Abschluss als offen. Der auf offene Stufen entfallende Vergütungsanteil ist noch nicht verdient und dient als Grundlage für eine Erstattung nach Maßgabe der §§ 6b und 6c. Für andere Fälle der vorzeitigen Vertragsbeendigung gelten die dort jeweils getroffenen Regelungen, insbesondere § 5.
(4) Die prozentuale Verteilung orientiert sich am durchschnittlichen wirtschaftlichen und personellen Aufwand der jeweiligen Leistungsstufe. IBF legt die Grundlagen der Verteilung auf Verlangen des Kunden offen.
(5) Der Abschluss einer Leistungsstufe wird durch die jeweilige Übermittlung oder Handlung in Textform dokumentiert. IBF teilt dem Kunden den erreichten Stand auf Anfrage in Textform mit.
(6) Die Bewilligung oder Ablehnung der Förderung durch die zuständige Stelle ist nach § 2 Abs. 3 nicht Gegenstand der geschuldeten Leistung. Stufe 5 umfasst ausschließlich die Tätigkeit von IBF während des laufenden Verfahrens, nicht dessen Ergebnis.
(1) Kann eine weitere Leistungsstufe objektiv nicht mehr erbracht werden, weil
a) die §§ 81 bis 87a SGB III aufgehoben oder so geändert werden, dass eine Förderung des betreffenden Personenkreises ausgeschlossen ist,
b) die zuständige Stelle die Annahme oder Bearbeitung von Anträgen dauerhaft einstellt, oder
c) die zuständige Stelle mitteilt, dass eingereichte Anträge nicht mehr beschieden werden,
liegt Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB vor.
(2) Das Vorliegen der Unmöglichkeit wird anhand objektiver Umstände festgestellt und dem Kunden unter Darlegung der maßgeblichen Gründe in Textform mitgeteilt. Die Feststellung erfolgt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB.
(3) Die Vergütung bemisst sich in diesem Fall nach der zuletzt abgeschlossenen Leistungsstufe gemäß § 6a (§ 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Der auf nicht erbrachte Leistungsstufen entfallende Vergütungsanteil wird erstattet.
(4) Wurde die Einreichung nach Stufe 4 bereits vorgenommen und kann Stufe 5 allein deshalb nicht abgeschlossen werden, weil die zuständige Stelle das Verfahren aufgrund eines Umstands nach Absatz 1 nicht mehr zu Ende führt, gilt auch Stufe 5 als erbracht. IBF hat die geschuldete Begleitungsleistung in diesem Fall angeboten und bereitgehalten; ihre Erbringung ist aus Gründen entfallen, die außerhalb des Einflussbereichs beider Parteien liegen.
(5) Zugleich mit der Feststellung nach Absatz 2 unterbreitet IBF dem Kunden ein Umstellungsangebot über eine andere Leistung aus dem Leistungsspektrum von IBF. Die Annahme des Umstellungsangebots erfolgt freiwillig und berührt die gesetzlichen Rechte des Kunden nicht. Die vom Kunden bereits gezahlte Vergütung wird dabei in voller Höhe angerechnet. Das Umstellungsangebot kann auch Leistungen umfassen, deren Wert den Anrechnungsbetrag übersteigt; die Differenz ist vom Kunden zusätzlich zu vergüten. IBF weist im Umstellungsangebot den Anrechnungsbetrag sowie eine etwaige Zuzahlung gesondert aus. Das Guthaben ist 24 Monate ab Zugang des Umstellungsangebots gültig und auf mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG übertragbar.
(6) Der Kunde teilt IBF innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Umstellungsangebots in Textform mit, ob er die Umstellung wählt. Trifft der Kunde innerhalb dieser Frist keine Wahl, wird der nach Absatz 3 zu erstattende Vergütungsanteil ausgezahlt. Auf diese Rechtsfolge weist IBF im Umstellungsangebot gesondert hin.
(7) Im Falle einer vereinbarten Rückerstattung der Servicegebühr nach § 6d setzt diese einen schriftlichen Ablehnungsbescheid voraus (§ 6d Abs. 2 Buchstabe a). Tritt ein Fall nach Absatz 1 ein, kann ein solcher Bescheid nicht mehr ergehen; § 6d findet dann keine Anwendung. An seine Stelle treten die Absätze 2 bis 6.
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung, soweit der Kunde das Nichterreichen einer Leistungsstufe allein oder weit überwiegend zu vertreten hat (§ 326 Abs. 2 Satz 1 BGB), insbesondere bei Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach § 4. § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB bleibt unberührt; IBF muss sich anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart.
(1) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Förderpraxis der zuständigen Stellen in ihrer bei Vertragsschluss bestehenden Ausgestaltung fortbesteht. Diese Erwartung ist Geschäftsgrundlage des Vertrags.
(2) Eine Anpassung nach § 313 Abs. 1 BGB erfolgt nur, wenn objektive Umstände eine wesentliche Änderung der Verwaltungs- oder Weisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit oder der zuständigen Stelle belegen und eine sachgerechte Durchführung des Vertrags erheblich erschweren, ohne dass Unmöglichkeit nach § 6b vorliegt.
(3) Der Eintritt einer Störung nach Absatz 2 wird anhand objektiver Umstände festgestellt und dem Kunden unter Darlegung der maßgeblichen Gründe in Textform mitgeteilt. Die Feststellung erfolgt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB.
(4) Die Anpassung erfolgt vorrangig durch Umstellung auf eine andere Leistung aus dem Leistungsspektrum von IBF. Die Anpassung erfolgt nur, soweit sie für beide Vertragsparteien zumutbar ist und den ursprünglichen Vertragszweck möglichst weitgehend erhält. IBF unterbreitet dem Kunden hierzu zugleich mit der Feststellung nach Absatz 3 ein Umstellungsangebot. Die Annahme des Umstellungsangebots erfolgt freiwillig und berührt die gesetzlichen Rechte des Kunden nicht. Die vom Kunden bereits gezahlte Vergütung wird dabei in voller Höhe angerechnet. Das Umstellungsangebot kann auch Leistungen umfassen, deren Wert den Anrechnungsbetrag übersteigt; die Differenz ist vom Kunden zusätzlich zu vergüten. IBF weist im Umstellungsangebot den Anrechnungsbetrag sowie eine etwaige Zuzahlung gesondert aus. Das Guthaben ist 24 Monate ab Zugang des Umstellungsangebots gültig und auf mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG übertragbar.
(5) Der Kunde teilt IBF innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Umstellungsangebots in Textform mit, ob er die Umstellung wählt. Trifft der Kunde innerhalb dieser Frist keine Wahl, wird der auf offene Leistungsstufen entfallende Vergütungsanteil gemäß § 6a ausgezahlt. Auf diese Rechtsfolge weist IBF im Umstellungsangebot gesondert hin.
(6) Im Falle einer vereinbarten Rückerstattung der Servicegebühr nach § 6d setzt diese einen schriftlichen Ablehnungsbescheid voraus (§ 6d Abs. 2 Buchstabe a). Tritt ein Fall nach Absatz 2 ein und unterbleibt eine Einreichung deshalb, findet § 6d keine Anwendung. An seine Stelle treten die Absätze 3 bis 5.
(7) Ist eine Anpassung nach Absatz 4 für eine Partei unzumutbar, gelten die gesetzlichen Regelungen des § 313 Abs. 3 BGB.
(8) § 6b Abs. 8 gilt entsprechend.
(1) Soweit zwischen IBF und dem Kunden eine Rückerstattung der Servicegebühr für den Fall der Ablehnung der Förderung vereinbart ist, bestimmt sich deren Inhalt ausschließlich nach diesem Paragrafen; § 4 Abs. 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung. Die Zusage ist eine freiwillige Leistung, zu der IBF nicht verpflichtet ist. IBF kann sie nur erteilen, weil und soweit IBF den Antragsprozess durchgehend steuern und die Qualität der Antragsunterlagen sichern kann; dies setzt die fortlaufende Mitwirkung des Kunden voraus. Die Anträge werden für sämtliche zu fördernden Mitarbeiter gemeinsam erstellt und eingereicht; eine unterbliebene Mitwirkung zu einzelnen Mitarbeitern hindert daher die Einreichung insgesamt. Die Zusage wird deshalb von vornherein allein für den Fall eines mitwirkungsgestützten Verfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erteilt. Dieser Paragraf gilt entsprechend § 6 Abs. 1 nur im Verhältnis zu Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(2) Die Zusage steht unter den folgenden aufschiebenden Bedingungen (§ 158 Abs. 1 BGB):
a) Der Antrag wurde bei der zuständigen Stelle eingereicht und es ist ein schriftlicher Ablehnungsbescheid ergangen. Diese Bedingung tritt ein, sobald die Widerspruchsfrist ohne Einlegung eines Widerspruchs abgelaufen ist oder ein den Widerspruch zurückweisender Widerspruchsbescheid ergangen ist.
b) Der Kunde hat IBF den Ablehnungsbescheid sowie einen etwaigen Widerspruchsbescheid jeweils innerhalb von 30 Tagen ab dessen Zugang in Textform vorgelegt.
c) Der Kunde hat Anfragen von IBF, mit denen IBF eine Information, eine Unterlage oder eine Erklärung des Kunden anfordert, innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 5 oder einer nach § 4 Abs. 6 verlängerten Frist in Textform beantwortet.
d) Zwischen Vertragsschluss und Einreichung des Antrags bei der zuständigen Stelle liegen nicht mehr als sechs Monate. Zeiträume, in denen die Einreichung aus Gründen unterbleibt, die der Sphäre der zuständigen Stelle oder des Bildungsträgers zuzuordnen sind, werden nicht eingerechnet. Gleiches gilt für Zeiträume, in denen die Bearbeitung durch IBF unverhältnismäßig verzögert war; die für eine ordnungsgemäße Bearbeitung erforderliche Zeit gilt nicht als Verzögerung.
(3) Antwortet der Kunde auf eine Anfrage nach Absatz 2 Buchstabe c nicht fristgerecht, erinnert IBF ihn in Textform, setzt eine Nachfrist von 14 Tagen und weist auf die Rechtsfolge nach Satz 3 hin. Antwortet der Kunde innerhalb der Nachfrist, gilt die Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe c als erfüllt. Bleibt auch die Nachfrist ungenutzt, tritt die Bedingung endgültig nicht ein.
(4) Die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben b bis d gelten als erfüllt, soweit der Kunde die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Die Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe c gilt ferner als erfüllt, wenn IBF die Erinnerung nach Absatz 3 unterlassen oder nicht nachweisbar in Textform übermittelt hat oder wenn die angeforderte Information, Unterlage oder Erklärung für die Fortführung des Verfahrens objektiv nicht erforderlich war.
(5) IBF ist nicht verpflichtet, den Ausfall einer Bedingung gesondert mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt spätestens mit der Entscheidung über die Rückerstattung; sie benennt die maßgebliche Anfrage sowie die gesetzten Fristen. Die weitere Bearbeitung des Antrags durch IBF nach Ausfall einer Bedingung gilt nicht als Verzicht auf den Bedingungsausfall, sofern IBF nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt.
(6) Neben und unabhängig von den Bedingungen nach Absatz 2 gilt: Beruht die Ablehnung auf einer verspäteten oder unterbliebenen Mitwirkung des Kunden, entfällt der Rückerstattungsanspruch. IBF legt den Zusammenhang auf Verlangen in Textform dar; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Ablehnung nicht auf seiner Mitwirkung beruht.
Absatz 2 Buchstabe c und dieser Absatz regeln unterschiedliche Sachverhalte und sind unabhängig voneinander anwendbar: Absatz 2 Buchstabe c betrifft die Einhaltung der vereinbarten Antwortfristen und setzt keinen Ursachenzusammenhang mit der Ablehnung voraus; dieser Absatz betrifft den Fall, dass die Ablehnung ihrerseits auf einer Mitwirkungsverletzung beruht.
(7) Tritt ein Fall des § 6b Abs. 1 oder des § 6c Abs. 2 ein, findet dieser Paragraf keine Anwendung; es gelten § 6b Abs. 2 bis 6 beziehungsweise § 6c Abs. 3 bis 5.
(8) Anfragen und Mitteilungen nach diesem Paragrafen erfolgen in Textform an die vom Kunden zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse. Der Kunde hält die hinterlegten Kontaktdaten aktuell und stellt deren Empfangsbereitschaft sicher. Beruht ein Zustellhindernis auf Umständen aus dem Bereich des Kunden, insbesondere auf unterbliebener Aktualisierung der Kontaktdaten oder auf Einstellungen seines E-Mail-Systems, geht dies zu seinen Lasten. Antworten des Kunden bedürfen der Textform; mündliche oder telefonische Erklärungen wahren die Fristen nach Absatz 2 nicht.
(1) Empfehlungen von Unternehmen und unternehmerisch tätigen Personen werden über das auf der Website von IBF bereitgestellte Empfehlungsformular abgegeben. Der Empfehlungsgeber (nachfolgend „Partner“) übermittelt darin die geschäftlichen Kontaktdaten des empfohlenen Unternehmens sowie seine eigenen Angaben, damit die Empfehlung ihm zugeordnet werden kann. Ein gesonderter Portalzugang besteht nicht.
Für Privatpersonen steht das Empfehlungsformular nicht zur Verfügung; insoweit gilt ausschließlich Absatz 5.
(2) IBF informiert den Partner in Textform, sobald die Voraussetzungen eines Provisionsanspruchs nach Absatz 8 vorliegen. Eine laufende Statusauskunft während des Verfahrens erfolgt nicht.
(3) Bei der Übermittlung von Daten ist strikt zwischen unternehmerischen Kontakten und Privatpersonen zu unterscheiden.
(4) Unternehmen und Gewerbetreibende: Firmen sowie unternehmerisch tätige Personen dürfen vom Partner über das Empfehlungsformular übermittelt werden. Eine werbliche Ansprache durch IBF ist in diesen Fällen zulässig.
(5) Privatpersonen: Daten von Privatpersonen dürfen über das Empfehlungsformular nicht übermittelt werden. Eine Ansprache von Privatpersonen durch IBF aufgrund einer Empfehlung findet nicht statt.
Möchte der Partner eine Privatperson empfehlen, weist er sie selbst auf IBF hin. Die Privatperson muss sodann von sich aus auf IBF zugehen und dabei den Partner benennen; nur so kann die Empfehlung zugeordnet werden.
Übermittelt ein Partner gleichwohl Daten einer Privatperson über das Empfehlungsformular, löscht IBF diese unverzüglich und nimmt keinen Kontakt auf. Ein Provisionsanspruch entsteht in diesem Fall nicht.
(6) Bei einem erheblichen und schuldhaften Verstoß gegen die Vorgaben der Absätze 3 bis 5 oder bei bewusster Falschangabe von Eigenschaften kann IBF den Partner vom Empfehlungsprogramm ausschließen. Bei erstmaligen und geringfügigen Verstößen erfolgt zunächst eine Abmahnung in Textform; bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben unberührt.
(7) Die Provision beträgt je Teilnehmenden
a) bei der Vermittlung von Unternehmen und unternehmerisch tätigen Personen 500,00 Euro netto,
b) bei der Vermittlung von Privatpersonen 250,00 Euro netto.
(8) Der Provisionsanspruch entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
a) Der Bildungsgutschein für die empfohlene Person wurde bewilligt und die Bewilligung beruht unmittelbar auf der Empfehlung des Partners.
b) Der Teilnehmende hat die Weiterbildung begonnen und seit dem Kursstart mindestens 30 Tage ununterbrochen fortgeführt.
c) IBF hat die Beteiligung des jeweiligen Bildungsträgers vollständig erhalten.
(9) Der Anspruch nach Absatz 7 Buchstabe a erstreckt sich auch auf Teilnehmende innerhalb eines empfohlenen Unternehmens, sofern die Bewilligung innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Empfehlung erfolgt. Nach Ablauf dieser zwölf Monate besteht kein Anspruch mehr auf Provisionen für neue Abschlüsse aus diesem Kontakt.
(10) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 8 vor, teilt IBF dies dem Partner in Textform mit und fordert ihn zur Angabe einer Bankverbindung auf. Der Partner teilt IBF hierauf eine auf seinen Namen lautende Bankverbindung mit.
(11) Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Bankverbindung. Die Abrechnung erfolgt im Wege der Gutschrift, die dem Partner in Textform zur Verfügung gestellt wird.
(12) Nur gegenüber Partnern, die Verbraucher sind: Auch für die Teilnahme am Empfehlungsprogramm besteht ein Widerrufsrecht nach § 5 Abs. 2, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.
(13) Der Partner erkennt diese Bedingungen mit dem Absenden des Empfehlungsformulars an. Der Vorgang wird mit Zeitstempel sowie der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieser Bedingungen systemseitig protokolliert. Diese Dokumentation dient als Nachweis über die Akzeptanz der geltenden Bedingungen und ist Voraussetzung für die Entstehung von Provisionsansprüchen.
(1) IBF haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet IBF nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) IBF haftet nicht für Entscheidungen oder Verzögerungen von Behörden, Bildungsträgern oder sonstigen Dritten.
(4) IBF haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, nicht realisierte Fördermittel oder Folgen aus vom Kunden bereitgestellten fehlerhaften Informationen.
(5) Die Haftungsausschlüsse nach den Absätzen 3 und 4 betreffen ausschließlich Umstände, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von IBF liegen. Die Haftung für eigene Pflichtverletzungen, insbesondere für Beratungs- und Bearbeitungsfehler, bleibt nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 unberührt.
(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten für Ansprüche gleich welcher Rechtsgrundlage sowie zugunsten der Gesellschafter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von IBF. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine Haftung aus der Übernahme einer Garantie oder aus arglistigem Verschweigen bleiben unberührt. Gleiches gilt für gesetzliche Haftungstatbestände, die nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden können.
(1) Alle von IBF bereitgestellten Inhalte, Unterlagen, Daten, Modelle, Texte und Strategien sind urheberrechtlich geschützt.
(2) Eine Weitergabe oder Vervielfältigung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IBF nicht zulässig.
(3) Nutzungsrechte werden ausschließlich für den internen Gebrauch des Kunden eingeräumt.
(4) Gesetzlich zulässige Nutzungen, insbesondere die Schrankenbestimmungen der §§ 44a bis 63a UrhG, bleiben unberührt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch IBF richtet sich nach der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von IBF. Diese ist unter www.bildungs-institut.com/datenschutz abrufbar und wird dem Kunden auf Anfrage in Textform zur Verfügung gestellt.
Die Rechte betroffener Personen nach der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt; sie können durch diese Bedingungen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen.
(2) Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
(3) Unberührt bleiben gesetzliche Offenlegungs-, Auskunfts-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten sowie die Offenlegung gegenüber Gerichten und Behörden im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Gleiches gilt für Offenlegungen, die zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind, sowie für Rechte nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Nur gegenüber Verbrauchern: Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(3) Nur gegenüber Unternehmern: Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – der für 63500 Seligenstadt zuständige Gerichtsbezirk gemäß § 38 ZPO. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(4) IBF ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
(6) IBF speichert den Vertragstext und stellt ihn dem Kunden auf Anfrage in Textform zur Verfügung.
(7) Rechte und Ansprüche, die nach zwingendem Recht nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden können, bleiben von diesen Bedingungen unberührt.
AGB – Stand: 17.08.2026